Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung im Grundschulalter
Eingefügt durch das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) vom 2. Oktober 2021, BGBl. I S. 4602 · in Kraft seit 1. August 2026
Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.Was drinsteht
Der Anspruch gilt zunächst für die erste Klasse und wächst jedes Jahr um eine Klassenstufe; ab dem Schuljahr 2029/2030 umfasst er die Klassen 1 bis 4. Landesrecht kann in den Schulferien eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr regeln.
Was das für Ihre Schule heißt
Verpflichtet sind die Träger der Jugendhilfe. Unterricht und Angebote der Ganztagsgrundschule – auch der offenen – gelten aber als Erfüllung. Ein verlässlicher Nachmittag an Ihrer Schule trägt also unmittelbar dazu bei, dass der Anspruch vor Ort eingelöst wird.